KHG Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG
Krankenhausfinanzierungsgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.
(2) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
Source: BMJ
Imported:
- Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Medizinrecht
notes
for § 7 KHG
No notes available.