KErzG
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in § 7 KErzG

KErzG  
Gesetz über die religiöse Kindererziehung

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Familiengericht zuständig. Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
Source: BMJ
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