JAG NRW
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in § 53 JAG NRW

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Juristenausbildungsgesetz NRW

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Recht der juristischen Berufe

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind im Laufe des 21. Ausbildungsmonats anzufertigen. Im Falle des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit verschiebt sich der Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten um die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) § 13 gilt entsprechend.
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