IDNrG
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in § 3 IDNrG

IDNrG  
Identifikationsnummerngesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
1.
Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,
2.
Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an
a)
registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
b)
öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,
3.
übergeordnete Steuerung
a)
der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie
b)
von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.
Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-Abrufverordnungin der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an
1.
registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
2.
öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
übermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.
Source: BMJ
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