HaftPflG
References
in § 9 HaftPflG

HaftPflG  
Haftpflichtgesetz

Spezialisierungen

Straßenverkehrsrecht

Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
Source: BMJ
Imported:
  • Create new documents or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Straßenverkehrsrecht
notes
for § 9 HaftPflG
No notes available.