GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- die Zölle,
- 2.
- die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
- 3.
- die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
- 4.
- die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
- 5.
- die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
- 6.
- die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
- 7.
- Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
- 1.
- die Vermögensteuer,
- 2.
- die Erbschaftsteuer,
- 3.
- die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
- 4.
- die Biersteuer,
- 5.
- die Abgabe von Spielbanken.
- 1.
- Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
- 2.
- Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Übersicht: Persönlicher Schutzbereich von Deutschengrundrechten (Art. 116 I GG)
Übersicht über die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs von Deutschengrundrechten für Deutsche (Art. 116 I GG), EU-Ausländer und Nicht-EU-Ausländer.
- Inhaltsverzeichnis
- Relevanz
- Fallgruppen
- „Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte
- EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
- Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
Relevanz
Die nachfolgenden Rechte (sog. Deutschengrundrechte) sind explizit ihres Wortlautes in ihrem Anwendungsbereich auf „Deutsche" (definiert in Art. 116 I GG) beschränkt:
-
- Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG)
- Koalitionsfreiheit (Art. 9 I GG)
- Freizügigkeit (Art. 11 GG)
- Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)
- Ausbürgerung (Art. 16 GG)
- Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG)
- Staatsbürgerliche Rechte (Art. 33 I - III GG)
Fallgruppen
„Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte
Deutsche – also insb. Personen, die i.S.d. Art. 116 I GG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – können sich auf die Deutschengrundrechte berufen.
EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
Können sich EU-Ausländer auf Deutschengrundrechte berufen?
Art. 18 AEUV verbietet innerhalb der EU jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Ergebnis muss daher EU-Bürgern der gleiche Schutz zukommen wie Deutschen.
-
e.A.: Anwendungserweiterung der Deutschengrundrechte auch für EU-Ausländer
Eine Ansicht wendet die Deutschengrundrechte wegen Art. 18 AEUV daher auch auf EU-Ausländer an.
(pro) Systematik: Anwendungsvorrang (a.A.: sogar Geltungsvorrang) des Europarechts.
(con) Wortlaut der Deutschengrundrechte.
-
a.A.: Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht, auf das sich unstrittig auch EU-Bürger berufen können. Die h.M. verwehrt EU-Bürgern das direkte Berufen auf die Deutschengrundrechte, greift dann jedoch auf die allgemeine Handlungsfreiheit zurück und reichert diese materiell mit den gleichen Gewährleistungen an wie das Deutschengrundrecht.
Beispiel: A aus Spanien will sich auf die Berufsfreiheit berufen. Geprüft wird seine allgemeine Handlungsfreiheit im Rahmen derer (wie eig. bei der Berufsfreiheit) der Eingriff eine berufsregelnde Tendenz haben muss und die Rechtfertigung nach der Drei-Stufen-Theorie geprüft wird.
(pro) Kein Verstoß gegen den Wortlaut der Deutschengrundrechte, aber im Ergebnis dennoch gleicher Schutz von EU-Ausländern.
Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
Können sich Nicht-EU-Bürger auf die Deutschengrundrechte berufen?
-
e.A.: Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, die mit den gleichen Gewährleistungen angereichert wird wie das Deutschengrundrecht (vgl. o.).
(pro) Systematik: Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 I GG verlangt eine Gleichstellung von Deutschen und Ausländern.
(con) Wortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Deutschengrundrechte hätten dann keinen Unterschied mehr zu sonstigen Grundrechten.
-
a.A.: Anwendbarkeit des Wesensgehalts der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
(pro) Systematik: Art. 19 II i.V.m. Art. 1 I GG sichern den Wesensgehalt eines jeden Grundrechts – unabhängig von der Nationalität.
(con) Wortlaut der Deutschengrundrechte.
-
h.M.: Keine Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte für Nicht-EU-Ausländer
(pro) Wortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Allgemeine Handlungsfreiheit bietet aufgrund ihrer allumfassenden Auslegung einen nahezu gleich umfangreichen Schutz.
Das verbleibende unterschiedliche grundrechtliche Mindestschutzniveau bedeutet in der Praxis auch nicht stets unterschiedliche Regelungsgehalte. Der Gesetzgeber kann Ausländern darüber hinaus natürlich den gleichen Schutz zukommen lassen wie Deutschen auch.
Beispiel: Die grundrechtliche Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG steht nur Deutschen zu. Gemäß § 1 Versammlungsgesetz hat hingegen „jedermann" das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.