GbV Gefahrgutbeauftragtenverordnung
GbV
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.
Source: BMJ
Imported:
- Show existing Schemata or notes
... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right. - Create new schemata or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Sachenrecht
notes
for § 4 GbV
No notes available.