GBO Grundbuchordnung
GBO
Grundbuchordnung
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.
Source: BMJ
Imported:
- Show existing Documents or notes
... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right. - Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Sachenrecht
notes
for § 146 GBO
No notes available.