eWpG Gesetz über elektronische Wertpapiere
eWpG
Gesetz über elektronische Wertpapiere
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Der Emittent einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung ist zur Leistung aus der Schuldverschreibung nur verpflichtet, wenn der Inhaber gegenüber der registerführenden Stelle eine Weisung zur Umtragung auf den Emittenten bei Zahlungsnachweis erteilt.
(2) Die Vorlegung einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung im Sinne des § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt durch ausdrückliches Verlangen der Leistung unter Glaubhaftmachung der Berechtigung.
Source: BMJ
Imported:
- Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Bank- & Kapitalmarktrecht
notes
for § 29 eWpG
No notes available.