EEG NRW
References
in § 18 EEG NRW

EEG NRW  
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

(1) Enteignungsbehörde ist die Bezirksregierung. Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, bleiben diese unberührt.
(2) Das in diesem Abschnitt geregelte Verfahren, das auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung oder den Erlass eines Enteignungsbeschlusses (§ 30) gerichtet ist, ist ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des Teils V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes bestimmt ist.
Imported:
  • Create new documents or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Sonst. besonderes Verwaltungsrecht
notes
for § 18 EEG NRW
No notes available.