BNatSchG
References
in § 13 BNatSchG

BNatSchG  
Bundesnaturschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
Source: BMJ
Imported:
  • Create new documents or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 13 BNatSchG
No notes available.