BGB
References
in § 932 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Source: BMJ
Imported:
  • Show existing Documents or notes
    ... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right.
  • Create new documents or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Sachenrecht
notes
for § 932 BGB
No notes available.