BGB
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in § 1941 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Erbrecht

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
Source: BMJ
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