BekanntmVO NRW
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in § 1 BekanntmVO NRW

BekanntmVO NRW  
Bekanntmachungsverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Das Verfahren und die Form bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Kreise und Zweckverbände richten sich nach den Vorschriften dieser Verordnung, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht hierüber besondere Regelungen enthält.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über Satzungen gelten auch für sonstige ortsrechtliche Bestimmungen.
(3) Für die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen gelten die §§ 4 bis 7.
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