BDG Bundesdisziplinargesetz
BDG
Bundesdisziplinargesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Source: BMJ
Imported:
- Create new schemata or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Beamtenrecht
notes
for § 6 BDG
No notes available.