BBesG Bundesbesoldungsgesetz
BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages.
Source: BMJ
Imported:
- Create new schemata or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Beamtenrecht
notes
for § 62 BBesG
No notes available.