BBesG Bundesbesoldungsgesetz
BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
Source: BMJ
Imported:
- Create new schemata or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Beamtenrecht
notes
for § 51 BBesG
No notes available.