BauGB Baugesetzbuch
Baurecht
1. | Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf |
1.1 | das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt; |
1.2 | das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst; |
1.3 | die Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; |
1.4 | die für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme; |
1.5 | die Bedeutung des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. |
2. | Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf |
2.1 | die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; |
2.2 | den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; |
2.3 | die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen); |
2.4 | den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; |
2.5 | die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten; |
2.6 | folgende Gebiete: |
2.6.1 | Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.6.2 | Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst, |
2.6.3 | Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst, |
2.6.4 | Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.6.5 | gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.6.6 | Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, |
2.6.7 | Gebiete, in denen die in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, |
2.6.8 | Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes, |
2.6.9 | in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. |
Übersicht: Rechtsschutzmöglichkeiten im Baurecht
Übersicht über die prozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten des Bauherren, des Nachbarn und der Gemeinde im Baurecht.
- Inhaltsverzeichnis
- Rechtsschutz des Bauherren
- Rechtsschutz des Nachbarn
- Rechtsschutz der Gemeinde
Rechtsschutz des Bauherren
Begehr |
Unterfall |
Rechtsschutz |
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Erlass einer Bau-genehmigung |
Zurückstellung des Antrags nach § 15 BauGB |
Anfechtungsklage |
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Untätigkeit nach Antrag |
Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage |
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Versagung des Antrags
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Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 VwGO) |
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Genehmigung unter Auflagen |
Abtrennbare Neben-bestimmungen |
Isolierte Anfechtungsklage |
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Modifizierende Auflagen |
Verpflichtungsklage |
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Vorgehen gg. die Aufhebung einer Baugenehmigung |
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Anfechtungsklage |
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Nicht-Vornahme einer bauaufsichtlichen Maßnahme |
z.B. Beseitigung, Einstellung |
Anfechtungsklage |
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Vorgehen gg. die Festsetzungen eines Bauleitplans |
Bebauungsplan |
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Flächennutzungsplan |
- |
Rechtsschutz des Nachbarn
Hier gilt es zunächst zu beachten: Nur was durch die Baubehörde geprüft und mittels VA beschieden wurde, kann mittels Anfechtungsklage angegangen werden.
Begehr |
Unterfall |
Rechtsschutz |
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Vorgehen gg. benachbarte bauliche Anlage
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Vorhaben, die im regulären Verfahren genehmigt wurden |
Es liegt eine Genehmigung (VA) vor, die die Vereinbarkeit mit Bauplanungs- und Bauordnungsrecht bescheinigt und angefochten werden kann |
(Dritt-) Anfechtungsklage |
Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren genehmigt wurden |
Verletzung des Bauordnungsrechts (das nicht geprüft wurde) | ||
Verletzung des Bauplanungsrechts (das geprüft wurde) |
Verpflichtungsklage auf bauaufsichts-rechtliche Maßnahme |
||
Genehmigungs-freie Vorhaben sowie Vorhaben, die ihre Genehmigung überschreiten |
Es liegt keine Genegmigung (VA) vor, deren Bescheidungsinhalt angefochten werden kann |
Das Vorgehen des Nachbarn erfordert u.a. i.R.d. Klagebefugnis die Verletzung einer auch seinem Schutz dienenden Norm. Nach der Schutznormtheorie ist dies der Fall, wenn...
- die Norm nicht nur dem Allgemeinwohl, sondern zumindest auch dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner zu dienen bestimmt ist (siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Drittschützende Normen im Baurecht) und
- der Nachbar zu dem geschützten Personenkreis gehört.
Rechtsschutz der Gemeinde
Begehr |
Unterfall |
Rechtsschutz |
Ersetzung des Einvernehmens (§ 36 BauGB) durch höhere Behörde (§ 10 II BauGB) |
Einvernehmen hat wegen des Eingriffs in komm. Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG) Außenwirkung und ist daher VA |
Anfechtungsklage |
Vorgehen gg. Bebauungsplan benachbarter Gemeinde |
- |
Normenkontrollverfahren |