BauGB
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in § 249 BauGB

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Baugesetzbuch

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist auf Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden.
(2) Außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes richtet sich die Zulässigkeit der in Absatz 1 genannten Vorhaben in einem Land nach § 35 Absatz 2, wenn das Erreichen eines in der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bezeichneten Flächenbeitragswerts des Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde. Hat ein Land gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes regionale oder kommunale Teilflächenziele bestimmt und wird deren Erreichen gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt, gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 für das Gebiet der jeweiligen Region oder Gemeinde. Der Eintritt der Rechtsfolge der Sätze 1 und 2 ist gesetzliche Folge der Feststellung.
(3) Die Rechtsfolge des Absatzes 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 nicht für Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, es sei denn, das Vorhaben soll in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, oder in einem Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes verwirklicht werden.
(4) Die Feststellung des Erreichens eines Flächenbeitragswerts oder Teilflächenziels steht der Ausweisung zusätzlicher Flächen für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht entgegen.
(5) Der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes jeweils zuständige Planungsträger ist bei der Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder entgegenstehende Darstellungen in Flächennutzungsplänen nicht gebunden, soweit dies erforderlich ist, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen. Wurden Windenergiegebiete unter Anwendung von Satz 1 ausgewiesen, entfallen innerhalb dieser Gebiete die entsprechenden Bindungen auch im Zulassungsverfahren.
(6) Die Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erfolgt nach den für die jeweiligen Planungsebenen geltenden Vorschriften für Gebietsausweisungen. Für die Rechtswirksamkeit des Plans ist es hingegen unbeachtlich, ob und welche sonstigen Flächen im Planungsraum für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind.
(7) Sobald und solange nach Ablauf des jeweiligen Stichtages gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes weder der Flächenbeitragswert nach Spalte 1 oder Spalte 2 der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz noch ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht wird,
1.
entfällt die Rechtsfolge des Absatzes 2 und
2.
können Darstellungen in Flächennutzungsplänen, Ziele der Raumordnung sowie sonstige Maßnahmen der Landesplanung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, nicht entgegengehalten werden.
Landesgesetze nach Absatz 9 Satz 1 und 4 sind nicht mehr anzuwenden, wenn gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass ein Land den Nachweis gemäß § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bis zum Ablauf des 30. November 2024 nicht erbracht hat oder wenn der Flächenbeitragswert nach Spalte 1 oder Spalte 2 der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz zum jeweiligen Stichtag nicht erreicht wird.
(8) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.
(9) Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage dieses Absatzes in der bis zum 14. August 2020 oder bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung erlassene Landesgesetze gelten fort; sie können geändert werden, sofern die wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Regelung beibehalten werden. In den Landesgesetzen nach den Sätzen 1 und 4 ist zu regeln, dass die Mindestabstände nicht auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes anzuwenden sind. Für Landesgesetze nach Satz 4 ist dies bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 zu regeln.
(10) Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors.
Source: BMJ
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Übersicht: Rechtsschutzmöglichkeiten im Baurecht

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtBaurecht

Übersicht über die prozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten des Bauherren, des Nachbarn und der Gemeinde im Baurecht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Rechtsschutz des Bauherren
  3. Rechtsschutz des Nachbarn
  4. Rechtsschutz der Gemeinde

 

Rechtsschutz des Bauherren

 

Begehr

Unterfall

Rechtsschutz

Erlass einer Bau-genehmigung

Zurückstellung des Antrags nach § 15 BauGB

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Zurückstellung (= VA)

Untätigkeit nach Antrag

Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage
(§ 42 I Alt. 2 Var. 2 VwGO)

Versagung des Antrags

 

 

Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 VwGO)

Genehmigung unter Auflagen

Abtrennbare Neben-bestimmungen

Isolierte Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Nebenbestimmungen

Modifizierende Auflagen

Verpflichtungsklage
(§ 42 I Alt. 2 VwGO)
auf Neubescheid

Vorgehen gg. die Aufhebung einer Baugenehmigung

 

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Aufhebung (= VA; actus-contrarius-Theorie)

Nicht-Vornahme einer bauaufsichtlichen Maßnahme

z.B. Beseitigung,  Einstellung

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(§ 80 V VwGO)

Vorgehen gg. die Festsetzungen eines Bauleitplans

Bebauungsplan

  • Inzident über Verpflichtungsklage
    (§ 42 I Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Baugenehmigung
  • Normenkontrollverfahren
    (§ 47 I Nr. 1 VwGO); ggf. Eilrechtsschutz
    (§ 47 VI VwGO)
  • Ggf. landesrechtliche Popularklage (z.B. in BY)

Flächennutzungsplan

-

 

 

Rechtsschutz des Nachbarn

Hier gilt es zunächst zu beachten: Nur was durch die Baubehörde geprüft und mittels VA beschieden wurde, kann mittels Anfechtungsklage angegangen werden. 

Begehr

Unterfall

Rechtsschutz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorgehen gg. benachbarte bauliche Anlage

 

Vorhaben, die im regulären Verfahren genehmigt wurden

Es liegt eine Genehmigung (VA) vor, die die Vereinbarkeit mit Bauplanungs- und Bauordnungsrecht bescheinigt und angefochten werden kann

 

 

(Dritt-) Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(h.M.: §§ 80a III 2, 80 V VwGO;
a.A.: § 80a III 1, I Nr. 2 VwGO)

Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren genehmigt wurden

Verletzung des Bauordnungsrechts (das nicht geprüft wurde)
Verletzung des Bauplanungsrechts (das geprüft wurde)

 

Verpflichtungsklage auf bauaufsichts-rechtliche Maßnahme
(§ 42 I Alt. 2 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(§ 123 I 1 VwGO)

Genehmigungs-freie Vorhaben sowie Vorhaben, die ihre Genehmigung überschreiten 

Es liegt keine Genegmigung (VA) vor, deren Bescheidungsinhalt angefochten werden kann

 

Das Vorgehen des Nachbarn erfordert u.a. i.R.d. Klagebefugnis die Verletzung einer auch seinem Schutz dienenden Norm. Nach der Schutznormtheorie ist dies der Fall, wenn...

  • die Norm nicht nur dem Allgemeinwohl, sondern zumindest auch dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner zu dienen bestimmt ist (siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Drittschützende Normen im Baurecht) und
  • der Nachbar zu dem geschützten Personenkreis gehört.

 

 

Rechtsschutz der Gemeinde

 

Begehr

Unterfall

Rechtsschutz

Ersetzung des Einvernehmens (§ 36 BauGB) durch höhere Behörde (§ 10 II BauGB)

Einvernehmen hat wegen des Eingriffs in komm. Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG) Außenwirkung und ist daher VA

Anfechtungsklage
(§ 42 I Alt. 1 VwGO)
gg. Versagung

Vorgehen gg. Bebauungsplan benachbarter Gemeinde

-

Normenkontrollverfahren
(§ 47 I Nr. 1 VwGO);
ggf. Eilrechtsschutz
(§ 47 VI VwGO)

 

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