BauGB Baugesetzbuch
BauGB
Baugesetzbuch
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
- 1.
- durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignenden Grundstück oder an einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
- 2.
- durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
- 3.
- durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
Source: BMJ
Imported:
- Show existing Schemata or notes
... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right. - Create new schemata or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Baurecht
notes
for § 101 BauGB
No notes available.