AFGBV Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
AFGBV
Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
(1) Für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion regelt Anlage 2 zu dieser Verordnung Näheres zu den genauen Zeitpunkten der Datenspeicherung, zu den Parametern der Datenkategorien und zu den Datenformaten.
(2) Die gespeicherten Daten dürfen nur durch das Kraftfahrt-Bundesamt und die zuständige Behörde und nur zum Zweck der Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen der Genehmigung und der mit der Genehmigung verbundenen Überwachungspflichten erhoben, gespeichert und verwendet werden.
Source: BMJ
Imported:
- Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
notes
for § 15 AFGBV
No notes available.