AbgrabG NRW
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in § 9 AbgrabG NRW

AbgrabG NRW  
Abgrabungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die Rechte aus der Genehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Abgrabung begonnen wird. Die Frist kann auf Antrag des Unternehmers verlängert werden.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer verpflichten, das Abbau- und Betriebsgelände unverzüglich herzurichten, wenn
  1. a)
    die Abgrabung vorzeitig eingestellt oder länger als ein Jahr unterbrochen wird oder
  2. b)
    die Genehmigung aufgehoben oder erloschen ist.
Die Genehmigungsbehörde kann zu diesem Zweck neue Auflagen erteilen.
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