AbgrabG NRW Abgrabungsgesetz NRW
AbgrabG NRW
Abgrabungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die Rechte aus der Genehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Abgrabung begonnen wird. Die Frist kann auf Antrag des Unternehmers verlängert werden.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer verpflichten, das Abbau- und Betriebsgelände unverzüglich herzurichten, wenn
- a)die Abgrabung vorzeitig eingestellt oder länger als ein Jahr unterbrochen wird oder
- b)die Genehmigung aufgehoben oder erloschen ist.
Die Genehmigungsbehörde kann zu diesem Zweck neue Auflagen erteilen.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 9 AbgrabG NRW
No notes available.