AbgG NRW
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in § 3 AbgG NRW

AbgG NRW  
Abgeordnetengesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Einem Bewerber bzw. einer Bewerberin um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
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