39. BImSchV
References
in § 15 39. BImSchV

39. BImSchV  
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet. Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM2,5-Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.
Source: BMJ
Imported:
  • Create new schemata or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 15 39. BImSchV
No notes available.