ZPOEG
Verweise
in § 45 ZPOEG

ZPOEG  
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.
Quelle: BMJ
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