ZPOEG Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen geführten Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) gewährt wird. Die Unterrichtung hat in Textform spätestens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts. - Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Nat. Zivilprozessrecht
Notizen
zu § 38 ZPOEG
Keine Notizen vorhanden.