ZPO Zivilprozessordnung
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Zivilprozessordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
- 1.
- eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
- 2.
- die Einholung amtlicher Auskünfte,
- 3.
- eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
- 4.
- die Begutachtung durch Sachverständige,
- 5.
- die Einnahme eines Augenscheins.
Quelle: BMJ
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