ZPO Zivilprozessordnung
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Zivilprozessordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
Quelle: BMJ
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Schemata
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zu § 143 ZPO
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