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in § 143 ZPO

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Zivilprozessordnung

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Nat. Zivilprozessrecht

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
Quelle: BMJ
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