ZKDSG
Verweise
in § 4 ZKDSG

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Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
Quelle: BMJ
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