WStG
Verweise
in § 3 WStG

WStG  
Wehrstrafgesetz

Strafrecht

Sonderstrafrecht

(1) Das allgemeine Strafrecht ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Für Straftaten von Soldaten, die Jugendliche oder Heranwachsende sind, gelten besondere Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.
Quelle: BMJ
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