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Verweise
in Art. 109 WRV

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Die Verfassung des Deutschen Reichs

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1) u. (2)
(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
(4) bis (6)
Quelle: BMJ
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