WRV Die Verfassung des Deutschen Reichs
WRV
Die Verfassung des Deutschen Reichs
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
(1) u. (2)
(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
(4) bis (6)
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Staatsrecht II: Grundrechte
Notizen
zu Art. 109 WRV
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