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Verweise
in § 5 WoBindG

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Wohnungsbindungsgesetz

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Mietrecht u.Ä.

Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.
Quelle: BMJ
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