WahlprüfG NRW
Verweise
in § 5 WahlprüfG NRW

WahlprüfG NRW  
Wahlprüfungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass
  1. 1.
    das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden ist,
  2. 2.
    zu Unrecht gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden sind, deren Zahl die Verteilung der Sitze verändert,
  3. 3.
    Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, der Landesverfassung, des Landeswahlgesetzes oder der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahl oder bei Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden sind, die die Verteilung der Sitze beeinflusst,
  4. 4.
    Einschüchterung der Wähler oder Bewerber durch Gewalt oder durch Androhung eines den Einzelnen oder eine Gruppe treffenden Übels, Missbrauch ausgestellter Wahlscheine oder anderer Ungesetzlichkeiten in einem solchen Ausmaß geschehen sind, dass hierdurch eine Auswirkung auf die Verteilung der Sitze angenommen werden kann,
  5. 5.
    im Falle einer nachträglichen Berufung gemäß § 39 Absatz 1 und 3 des Landeswahlgesetzes der als gewählt erklärte Bewerber nicht wählbar war oder wesentliche Mängel bei der Berufung vorliegen.
Import:
  • Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
    ... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts.
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 5 WahlprüfG NRW
Keine Notizen vorhanden.