WahlprüfG NRW
Verweise
in § 3 WahlprüfG NRW

WahlprüfG NRW  
Wahlprüfungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Einspruchs- und antragsberechtigt ist jeder Wahlberechtigte, jede in einem Wahlkreis mit einem Wahlvorschlag aufgetretene Partei, der Präsident des Landtags sowie der Landeswahlleiter. Der einzelne Wahlberechtigte bedarf hierzu der vorherigen schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten.
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