WahlprüfG NRW Wahlprüfungsgesetz NRW
WahlprüfG NRW
Wahlprüfungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden haben dem Landtag, dem von diesem mit der Vorbereitung der Entscheidung beauftragten Ausschuss sowie dem Landes- oder Kreiswahlleiter Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts. - Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 12 WahlprüfG NRW
Keine Notizen vorhanden.