WahlprüfG NRW Wahlprüfungsgesetz NRW
WahlprüfG NRW
Wahlprüfungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Eine Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Landtag findet durch diesen nur auf Einspruch statt.
(2) Auf Antrag kann auch festgestellt werden, dass ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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