WaffGDVO NRW
Verweise
in § 4 WaffGDVO NRW

WaffGDVO NRW  
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Waffenrecht

Das Waffengesetz ist auf
die Gerichte,
die Staatsanwaltschaften,
die Justizvollzugsbehörden,
die Forstbehörden und
den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW
sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Zur Eigensicherung bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt für die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden § 2 Abs. 3 Waffengesetz i.V.m. Anlage 2 Nr. 1.3.5 Waffengesetz nicht.
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 4 WaffGDVO NRW
Keine Notizen vorhanden.