VwVG Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Vollstreckungsbehörden sind:
- a)
- die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
- b)
- die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
Quelle: BMJ
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Schemata
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