VwVG NRW
Verweise
in § 9 VwVG NRW

VwVG NRW  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Bei Personenvereinigungen, die als solche leistungspflichtig sind, erfolgt das Zwangsverfahren in das Vermögen der Personenvereinigung. Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnlichen leistungspflichtigen Gebilde.
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