VwVG NRW Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn
- a)die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt wurde,
- b)der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, bestands- oder rechtskräftig aufgehoben wurde und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist oder der Verwaltungsakt nichtig ist,
- c)der Anspruch auf die Leistung vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar erloschen ist,
- d)die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, gestundet worden ist,
- e)
- f)die Anordnungsbehörde um die Einstellung oder Beschränkung ersucht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) und c) sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
Quelle: Justizportal NRW
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