VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.
- wer selbst Beteiligter ist;
- 2.
- wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
- 3.
- wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
- 4.
- wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
- 5.
- wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
- 6.
- wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
- 1.
- der Verlobte,
- 2.
- der Ehegatte,
- 2a.
- der Lebenspartner,
- 3.
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 4.
- Geschwister,
- 5.
- Kinder der Geschwister,
- 6.
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- 6a.
- Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
- 7.
- Geschwister der Eltern,
- 8.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
- in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
- 1a.
- in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2.
- in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3.
- im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG)
Prüfungsschema für die hohen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs eines rechtmäßigen (bei rechtswidrigen einfachere Rücknahme möglich) Verwaltungsaktes.
- Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Rechtmäßigkeit des Widerrufs-VAs
- Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit
- Verfahren, Form
- Materielle Rechtmäßigkeit
- Tatbestand
- Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VAs
- Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe
- Frist
- Rechtsfolge: Ermessensentscheidung
- Weitergehende Ansprüche
Sind spezialgesetzliche Rücknahme-/ Widerrufsvorschriften einschlägig (z.B. § 45 WaffG), werden §§ 48 und 49 VwVfG durch jene verdrängt.
Allgemeines
Verwaltungsakte können aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) werden:
Aufhebung |
|
Rücknahme, § 48 VwVfG |
Widerruf, § 49 VwVfG |
-
Rücknahme
Rechtswidrige Verwaltungsakte sind nicht automatisch nichtig (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG). Sie müssen gesondert nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden. -
Widerruf
-
Rechtmäßige Verwaltungsakte können aufgrund des Bestandschutzes nur unter erhöhten Anforderungen nach § 49 VwVfG widerrufen werden.
-
Aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses können auch rechtswidrige Verwaltungsakte unter diesen erhöhten Voraussetzungen widerrufen werden (z.B. wenn die Verwaltung irrtümlich von einem rechtmäßigen VA ausging).
-
VA |
Belastend |
Begünstigend |
Rechtswidrig |
Rücknahme, § 48 I 1 VwVfG |
Rücknahme, § 48 I 2, II-IV VwVfG (und Widerruf → Erst-Recht-Schluss) |
Rechtmäßig |
Widerruf, § 49 I VwVfG |
Widerruf, § 49 II, III VwVfG |
Rechtmäßigkeit des Widerrufs-VAs
Es handelt sich bei Rücknahme und Widerruf jeweils um erneute, gesondert angreifbare Verwaltungsakte (actus contrarius-Theorie). Die Entscheidung über die Rücknahme / den Widerruf liegt jeweils grds. im Ermessen der Behörde („kann“).
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
- Sachliche; instanzielle Zuständigkeit (siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG)
- Örtlich zuständig ist die nach § 3 VwVfG zuständige Behörde, § 49 V VwVfG
Verfahren, Form
Siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG)
Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestand
Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VAs
Grundfall des Widerrufs: Der Ausgangs-Verwaltungsakt war rechtmäßig (siehe dazu das Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes).
Aber aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses, kann auch ein rechtswidriger VA unter den erhöhten Voraussetzungen des § 49 VwVfG widerrufen werden.
Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe
Belastender VA |
Begünstigender VA |
|
Nach § 49 I VwVfG grds. keine zusätzlichen Voraussetzungen (seltene Ausnahme: Fälle des § 49 I VwVfG aE). |
Alle begünst. VA |
Nur leistungsgewährend begünst. VA |
Widerruf mit Wirkung für die Zukunft, wenn einer der in § 49 II 1 Nr. 1 – 5 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt. |
(Zusätzlich auch) Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn einer der in § 49 III 1 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt. |
Frist
- Keine Frist für den Widerruf belastender VAs.
- Für begünstigende VAs gilt gem. § 49 II 2 VwVfG bzw. § 49 III 2 VwVfG die Jahresfrist aus § 48 IV VwVfG entsprechend. D.h. die Behörde kann den VA binnen eines Jahres nach Kenntnisnahme von den widerrufsbegründenden Umständen widerrufen.
Rechtsfolge: Ermessensentscheidung
Grundsätzlich steht der Widerruf im Ermessen der Behörde, § 49 I, II, III VwVfG. Der Widerruf eines VAs wegen Nichterfüllung einer Auflage (§ 49 II 1 Nr. 2 VwVfG) ist i.d.R. nur verhältnismäßig, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist (Rspr. BVerwG).
Weitergehende Ansprüche
Belastender VA |
Begünstigender VA |
|
(-) da VA rechtmäßig |
Alle begünst. VAs |
Nur leistungsgewährend begünst. VAs |
Ggf. Anspruch gegen die Behörde nach § 49 VI VwVfG auf Ersatz des Vermögensnachteils (negatives Interesse) |
Ggf. Erstattungsanspruch der Behörde nach § 49a VwVfG |