VwVfG NRW Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles.
Quelle: Justizportal NRW
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