VwVfG NRW Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Quelle: Justizportal NRW
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