VwVfG NRW Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen elektronisch abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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