VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
Verwaltungsprozessrecht
- 1.
- wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
- 2.
- wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
- 3.
- wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
- 4.
- wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
- 5.
- wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
Übersicht: Verwaltungsprozessrechtliche Verfahrensarten
Zentrale Übersicht über die verwaltungsproessrechtlichen Verfahrensarten nach der VwGO und deren jeweilige Statthaftigkeit.
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Rechtsqualität des Klageobjekts |
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Verwaltungsakt |
Norm |
Realakt |
Rechtsverhältnis |
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Kläg. Be-geh-ren |
Aufhe-bung / Unter-lassung |
Nicht erledigter VA ➝ Anfechtungsklage |
Untergesetzliche Rechtsnormen des Landesrechts➝ Normenkontrolle In Berlin und Hamburg mangels Verfahren nach § 47 I Nr. 2 VwGO für diese Fälle wegen Art. 19 IV GG (BVerwG) ➝ Allg. Feststellungsklage |
Allg. Leistungsklage |
Für jegliches Rechtsverhältnis denkbar, aber subsidiär zu anderen Verfahrensarten (§ 43 II 1 VwGO) ➝ (Positive / negative)
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Drohender künftiger VA (Nichterlass) ➝ Allg. Leistungsklage |
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Erlass / Vor-nahme |
Künftig begehrter VA ➝ Verpflichtungsklage |
Erlass (‚echte‘) oder Änderung (‚unechte Normerlassklage‘) ➝ „Normerlassklage“
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Allg. Leistungsklage §§ 43 II 1, 113 IV VwGO |
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Fest-stellung |
Nichtiger VA ➝ Allg. Feststellungsklage |
Ggf. inzidente Prüfung der Rechtsmäßigkeit i.R.d.
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(Positive / negative)
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Im Prozess erledigter VA ➝ Fortsetzungsfeststellungsklage |
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Vor Klageerhebung Fortsetzungs-feststellungsklage
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