VwGO
Verweise
in § 20 VwGO

VwGO  
Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
    ... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts.
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu § 20 VwGO
Keine Notizen vorhanden.