VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu § 107 VwGO
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