VorVfG NRW
Verweise
in § 2 VorVfG NRW

VorVfG NRW  
Vorschaltverfahrensgesetz NRW

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde kann die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme aussetzen.
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