VIVBVEG NRW
Verweise
in § 27 VIVBVEG NRW

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Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Landeswahlausschuss stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung fest.
(2) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung und Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint.
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