VIVBVEG NRW Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
VIVBVEG NRW
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.
Quelle: Justizportal NRW
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